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Von Erlaubnisirrtum spricht man, wenn der Täter die Grenzen eines anerkannten Rechtsgrundes verkennt oder von der Existenz eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes ausgeht.
B schlägt seinen Sohn A in dem Glauben, er habe ein
Züchtigungsrecht.
Der Erlaubnisirrtum, auch umgekehrter Verbotsirrtum oder indirekter Verbotsirrtum, unterfällt § 17 StGB. D.h. es kommt für die Bestrafung auch hier auf die Vermeidbarkeit an. Für nähers dazu siehe unter Unrechtsbewusstsein/Verbotsirrtum.
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