(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die
Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die
Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen
Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als
Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits
getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne
Sicherheitsleistung zulässig.
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