slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 771 ZPO Drittwiderspruchsklage
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
<< >>
    

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Drittwiderspruchsklage/Widerspruchsklage * Veräußerung hinderndes Recht * § 93 ZVG [Zuschlagsbeschluss Vollstreckungstitel] * Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe * Veräußerung hinderndes Recht/Interventionsrecht iSd § 771 ZPO Werbung: