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Ein die Veräußerung hinderndes Recht (= Interventionsrecht) iSd § 771 ZPO besteht "wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den Schuldner hintern könnte, zu veräußern" (BGHZ 55, 20, 26).
Anders ausgedrückt ist ein die Veräußerung hinderndes Recht ein Recht, dass bewirkt, dass der Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört.
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