(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
- es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die
Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung
verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird.
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