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§ 568 ZPO Originärer Einzelrichter
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

  1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
  2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: sofortige Beschwerde, Zivilprozessrecht * Rechtskraftdurchbrechung Werbung: