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§ 567 ZPO Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

  1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
  2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 87 FamFG Verfahren; Beschwerde * sofortige Beschwerde, Zivilprozessrecht * § 7 FamFG Beteiligte * § 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache * § 6 FamFG Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen * Familienstreitsachen * § 21 FamFG Aussetzung des Verfahrens * § 127 ZPO Entscheidungen * wichtige prozessuale Normen * Prozesskostenhilfe Werbung: