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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche
Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur
Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit
dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig
angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des
Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht,
wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern
unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in
der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist
auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer
Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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