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Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner
statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem
Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung
hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
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