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Versäumnisurteil (VU)
(recht.zivil.formell.prozess.versaeumnis und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Einspruch
             2. Berufung
             3. Abänderung (§ 323 ZPO bzw. § 238 FamFG)
             4. Kosten/Gebühren
             5. Versäumnisurteil im Urteilstatbestand/Überblick über den Sach- und Streitstand
             6. Form

Von einem Versäumnisurteil (VU) spricht man, wenn eine der beiden Parteien im Zivilprozess nicht erscheint. Erscheint der Kläger nicht, wird die Klage abgewiesen (§ 330 ZPO). Erscheint der Beklagte nicht, wird die Schlüssigkeit des mündlichen Vorbringens geprüft und bei Vorliegen der Schlüssigkeit dem Antrag des Klägers stattgegeben (§ 331 ZPO).

Neben dem Antrag auf Versäumnisurteil hat die erschienene Partei unter den Voraussetzungen des § 331a ZPO zusätzlich die Möglichkeit eine Entscheidung nach Aktenlage zu beantragen.

Für Details zu den Voraussetzungen siehe unter

  1. Versäumnis, Beklagter
  2. Versäumnis, Kläger
  3. Versäumnis beide

1. Einspruch

Die Partei zu deren Nachteil das Versäumnisurteil erlassen wurde kann mittels Einspruch die Zurückversetzung des Verfahrens in den ursprünglichen Stand erreichen (§§ 338ff ZPO)

Erscheint die säumige Partei im Termin nach erfolgreichen Einspruch nicht, ergeht ein sog. technisch zweites Versäumnisurteil.

2. Berufung

Die unterlegene Partei kann gegen ein VU, gegen das der Einspruch gegeben ist, keine Berufung einlegen (§ 514 ZPO).

Abänderung (§ 323 ZPO bzw. § 238 FamFG)

Eine Abänderung von Versäumnisurteilen ist nur möglich, soweit Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (nicht der durch das VU fingierten) vorgetragen werden, die nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten sind, eine Korrektur falscher Grundlagen des rechtskräftigen Versäumnis­urteils ist damit nicht möglich (BGH 12.5.2010 Az. XII ZR 98/08). So soll verhindert werden, dass die Rechtskraft des Versäumnisurteils durchbrochen wird.

Beispiel: T und S verklagen ihren Vater V auf je 150,- Euro Unterhalt. Im Antrag gehen sie zutreffend von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.200,- Euro aus. Da V sich nicht wehrt, wird er mittels Versäumnisbeschluss zu insgesamt 300,- Euro Unterhalt verurteilt. A kann eine Abänderung nicht darauf stützen, er habe aber nur ein Nettoeinkommen 1.000,- Euro und könne damit nur je 50,- zahlen. Diesen Einwand hätte er im Verfahren vorbringen müssen.

Ändert sich aber das Einkommen des Pflichtigen nachträglich, so widerspräche es dem Sinn der Präklusion, wenn der Pflichtige mit dieser Änderung gar nicht gehört würde.

Beispiel: V aus dem vorigen Beispiel, hat bei Erlass des Beschlusses nur 1.000,- ein Jahr später verliert er seinen Job und verdient auf seiner neuen Stelle nur noch 900,-. Hier müsste V im Abänderungsverfahren zumindest damit gehört werden, dass er 100,- Euro wenig hat, und daher nur noch 200,- schuldet.

4. Kosten/Gebühren

Für das erste Urteil, ergeht eine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff, für das auf den zulässigen Einspruch erfolgende Urteil ergeht die Kostenentscheidung nach § 344 ZPO.

Auf Seiten des obsiegenden Anwalts entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 0,5 Terminsgebühr nach VV RVG 3105.

5. Versäumnisurteil im Urteilstatbestand/Überblick über den Sach- und Streitstand

Im Urteilstatbestand wird das Versäumnisurteil in der antragsrelevanten Prozessgeschichte vor den Anträgen des Klägers erwähnt.

Auf Antrag des Klägers hat das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen. Dagegen hat der Beklagte wirksam Einspruch eingelegt. Das Verfahren wurde gemäß

Entsprechend lautet auch der Antrag des Klägers dann:

Der Kläger beantragt
Das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Im Gutachten ist immer der Einspruch und das Vorliegen seiner Voraussetzungen festzustellen.

Der Einspruch des Klägers/Beklagten müsste form- und fristgerecht eingelegt und statthaft sein.

Entsprechendes gilt für die rechtliche Beurteilung im Aktenvortrag.

Der Einspruch des Klägers/Beklagten ist zulässig. Er wurde form und fristgerecht eingelegt und ist statthaft.

6. Form

Das Versäumnisurteil ist gemäß § 313 b ZPO als solches zu überschreiben. Im Tenor unterscheidet sich das erste Versäumnisurteil nicht von einem normalen Urteil.

Ist der Einspruch unzulässig so ist er gemäß § 341 ZPO zu verwerfen:

Tenor:

Erscheint die säumige Partei in diesem Termin, aber in einem Folgetermin nicht, so ergeht kein technisch zweites Urteil sondern ein 2. erstes Versäumnisurteil.

Tenor:

Erscheint die Partei im Einspruchstermin und wird der Fall entscheidungsreif, so wird entweder der Einspruch verworfen und das Versäumnisurteil bestätigt, oder das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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