(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung,
so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die
Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung
der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der
Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens
zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung
der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm
nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die
Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden
Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2
zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf
die Klageerwiderung setzen.
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