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(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den
Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge
unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge
rechtskräftig wird, für den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern
der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu
verfügen.
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