Erstreckt sich bei einer Nebenintervention die Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenient und dem Gegner (z.B. wegen § 326 Abs. 2 ZPO), dann gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69 ZPO). Ausdrücklich gilt das nicht für die Rechtskrafterstreckung bei Rechtsnachfolge (§ 265 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Fälle der streitgenössischen Nebenintervention decken sich mit den Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft (Oberheim, Zivilprozessrecht, Rn. 50 Fn. 75).
Das hat zur Folge, dass dem Nebenintervenienten die Befugnisse eines Streitgenossen zuerkannt werden, wodurch er allerdings nicht zu einem echten Streitgenossen wird. Der wichtigste Unterschied zur einfachen Nebenintervention liegt in der Möglichkeit der Hauptpartei zu widersprechen. Er kann z.B. ihre Geständnisse widerrufen oder einem Verzicht bzw. Anerkenntnis widersprechen. Auch ihm ist allerdings eine Klagerücknahme oder -änderung nicht möglich.
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