Mit Anerkenntnis wird im Zivilprozessrecht die Erklärung des Beklagten bezeichnet, dass der gegen ihn geltend gemachte Anspruch besteht (Thomas/Putzo, § 307, Rn. 1). Das Anerkenntnis ist der h.M. zufolge eine reine Prozesshandlung. Gemäß § 307 ZPO ergeht nach wirksamen Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil, das der Klage stattgibt.
Das Gegenstück zum Anerkenntnis auf Klägerseite ist der Verzicht.
Von dem prozessrechtlichen Anerkenntnis ist das schuldrechtliche Anerkenntnis mittels Vertrag zu unterscheiden.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines prozessrechtliches Anerkenntnis:
- Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Entsprechende, auch konkludente, Erklärung des Beklagten
- Das Anerkenntnis liegt innerhalb der Dispositionsbefugnis
- Zulässigkeit der anerkannten Rechtsfolge (Thomas/Putzo, § 307 Rn. 6)
Das Anerkenntnis muss gemäß § 307 S. 2 ZPO nicht in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
Vor dem Erlass eines Anerkenntnisurteils hat das Gericht diese Voraussetzungen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Soweit der Angeklagte sein Anerkenntnis nicht daran bindet, sind die Voraussetzungen, die nur dem Rechtsschutz des Beklagten dienen (Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse und Klagbarkeit) nicht zu prüfen (str. siehe Musielak, Grundkurs ZPO Rn. 243).
Das wirksame Anerkenntnis führt gemäß § 307 ZPO zu einem Anerkenntnisurteil an dass die
Parteien gebunden sind.
Widerrufen kann der Beklagte ein Anerkenntnis nur wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt. Eine Anfechtung analog der Regeln für Willenserklärungen (§§ 119 ff BGB) ist nicht möglich.
Der Widerruf des Anerkenntnisses muss mittels Berufung geltend gemacht werden. In der Berufungsbegründung ist dann der Widerruf unter Bezugnahme auf einen der Gründe des § 580 ZPO anzuführen.
Kosten
Die Kosten trägt bei Anerkenntnis nach den allgemeinen Regeln die unterlegene Partei, d.h. hier die anerkennende Partei. Davon macht § 93 ZPO nur für das sofortige Anerkenntnis eine Ausnahme.
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