(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die
nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind
oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass
eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten
Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn
dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der
Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die
Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so
gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
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