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§ 296a ZPO Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
(gesetz.zpo.buch-2.abschitt-1.titel-1)
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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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