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(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.
(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,
- welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.
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