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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war,
anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler
(§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht
(§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
feststellt,
- nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen
Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
- zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der
Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
ein Richter ausgeschieden ist.
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