Von einer Wiedereröffnung der Verhandlung spricht man, wenn das Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Verhandlung wieder aufnimmt. Die Wiederaufnahme ist gemäß § 156 Abs. 1 ZPO möglich und unter unter den Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO zwingend.
Die Wiedereröffnung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss.
Vergleiche auch die Regelung in § 104 Abs. 3 S. 1 VwGO, die die Wiederaufnahme im Verwaltungsprozess regelt.
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