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Beschluss, ZPO
(recht.allgemein.prozess.muster und recht.allgemein.prozess)
    

Inhalt
             1. Beschluss
             2. Sachdarstellung
             3. Gründe

Mit Beschluss wird eine der Formen der Entscheidung des Gerichts in einem Prozess bezeichnet. Er ergeht regelmäßig ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss unterscheidet sich vom Urteil in erster Linie durch die weniger strengen Anforderungen an die Form. Per Beschluss ergehen z.B. Entscheidungen über die Beweisaufnahme (§§ 358a ff ZPO). Der Beschluss kann in der Regel angefochten werden.

Aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehende Beschlüsse müssen verkündet werden.

Ein Beschluss der nicht gemäß § 329 Abs. 1 ZPO verkündet wird, ist formlos mitzuteilen . Er wird dann jeweils mit der Bekanntgabe an die Parteien wirksam.

1. Beschluss

In dem Grundbuchverfahren

betreffend das Grundbuch von Marburg Band 17 Blatt 11

Eigentümer: (...)

Beteiligte:

(...)

Verfahrensbevollmächtiger: (...)

hat die II. Zivilkammer des Landgerichts Marburg durch die unterzeichnenden Richter am 10.12.2006 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes am 2.8.2006 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf (...) festgesetzt.

2. Sachdarstellung

(...)

3. Gründe

(...)

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Auf diesen Artikel verweisen: richterliche Entscheidungsformen * Zuschlagsbeschluss * Kammerbeschluss * Beschwerde * Beschluss, FamFG * Datei existiert nicht!* Wiedereröffnung der Verhandlung Werbung: