(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen,
soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens
bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung
dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe
entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden
Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung
zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1
und Absätze 2 und 3 entsprechend.
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