(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des
Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des
Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein
Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die
Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der
Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung
aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die
erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche
Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des
Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder
ersuchten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine
außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien
hierzu, gilt § 251 entsprechend.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die
Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen
schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem
Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach
Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
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