(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten
eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte
aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu
bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des
Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung,
wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und
ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb
der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
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