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§ 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

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