In bestimmten Fällen lässt die ZPO eine Klage vor Fälligkeit der Leistung zu:
Hat ein Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung oder auf Räumung eines Grundstücks oder Raumes, der kein Wohnraum ist, und ist die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt, kann er diesen Anspruch gemäß § 257 ZPO bereits vor Fälligkeit einklagen.
Das Gleiche gilt gemäß § 258 ZPO wenn der Gläubiger einen Anspruch auf wiederkehrende Leistung, z.B. Unterhaltsansprüche, hat.
Fürchtet ein Gläubiger, dass der Schuldner sich der künftigen Leistung entziehen will, kann er gemäß § 259 ZPO Klage auch dann klagen, wenn die Fälligkeit nicht kalendermäßig bestimmt ist.
Fürchtet der Gläubiger dagegen, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird, d.h. dass er nicht mehr zahlen kann, dann muss er seine Ansprüche mittels Arrest bzw. einstweiliger Verfügung ZPO sichern.
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