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§ 258 ZPO Klage auf wiederkehrende Leistungen
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung * künftige Leistung * Prognoseentscheidung * Klageänderung * wichtige prozessuale Normen Werbung: