slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze
(gesetz.zpo)
<< >>
    

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Klageschrift * Schriftsatz * wichtige prozessuale Normen Werbung: