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Mit Klageschrift wird der Schriftsatz bezeichnet, mit dem die Klage durch Zustellung beim Beklagten erhoben wird. Die Klageschrift ist gemäß § 133 ZPO im Original mit je zwei Abschriften je weiterer Partei einzureichen. Das Erfordernis der Beglaubigung ergibt sich dabei - für bestimmende Schriftsätze - aus § 169 ZPO.
Dabei werden in der Praxis bei zwei Parteien oft das Original, eine beglaubigte Abschrift und eine einfache Abschrift eingereicht. Das Original kommt in die Gerichtsakte, die Abschriften werden dem Anwalt des Gegners zugestellt, die einfache Abschrift ist für den Beklagten.
Eine Klageschrift muss/soll enthalten:
- Bezeichnung des Gerichts (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
- Rubrum: Bezeichnung der der Parteien einchließlich gültiger Anschrift (siehe BGH v. 1.4.2009 Az. XII ZB 46/08=NJW-RR 2009, 1009), eine unrichtige Bezeichnung schadet aber nicht, wenn erkennbar ist, wer gemeint ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
- Soll: Stand und Gewerbe der Parteien (§ 253 Abs. 4 iVm § 130 Nr. 1 ZPO).
- Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
- Einen bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- Soll: Angabe des Wertes des Streitgegenstandes (§ 253 Abs. 3 ZPO).
- Soll: Eine Äußerung darüber, ob Gründe bestehe die einer Entscheidung durch den Einzelrichter entgegenstehen (§ 253 Abs.3 ZPO).
- Kann: ein Antrag gemäß § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO (Versäumnisurteil)
- Soll: alle Urkunden auf die Bezug genommen wird (§ 253 Abs. 4 iVm § 131 ZPO).
- Die Unterschrift des Anwalts (bei Anwaltsprozessen), des Klägers oder des Bevollmächtigten (§ 253 Abs. 4 iVm § 130 Nr. 6 ZPO).
- Ggf: Antrag auf Übertragung an die Kammer für Handelssachen (§ 96 GVG)
- Kann: Hinweis auf Eilbedürftigkeit
Die Begründung ist sinnvollerweise wie folgt zu gliedern:
- Einleitung
- Tatbestand (unter Abarbeitung aller erforderlichen Merkmale und Beweisangebote)
- Rechtliche Bewertung
Für ein Beispiel siehe Muster Klageschrift.
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