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Klageerhebung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift an den Beklagten (§ 253 Abs. 1 ZPO).

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Leistungsklage * § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung * Klageschrift * Rechtshängigkeit, Zivilprozess * Prozessvoraussetzungen im Zivilprozess * Prozessrechtsverhältnis Werbung: