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Prozessrechtsverhältnis
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Prozessrechtsverhältnis wird das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Prozesssubjekten (Kläger, Beklagter, Gericht) eines Zivilverfahrens bezeichnet. (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 152). Das Prozessrechtsverhältnis entsteht, durch ordnungsgemäße Klageerhebung an einem funktionell zuständigen erstinstanzlichen Gericht der deutschen Gerichtsbarkeit.

Jedes Prozessrechtsverhältnis umfasst nur einen Streitgegenstand. D.h. bei Klagehäufung entstehen mehrere Prozessrechtsverhältnisse.

In einem Verfahrenkostenhilfeverfahren das vor Zustellung des Sachantrages geführt wird entsteht noch keine Prozessrechtsverhältnis (OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2010 - 4 UF 154/10).

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Auf diesen Artikel verweisen: Baumbach'sche Formel * Streitgenossenschaft Werbung: