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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten
gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten
gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur
Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und
keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
- der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch
richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von
einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
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