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Mit Kostenquote wird der von einer Partei zu tragende Anteil an den Prozesskosten bezeichnet, wenn es nur zu einem teilweisen Obsiegen kam. Die Quote entspricht dann dem Verhältnis Gewinnen zu Verlieren (§ 92 ZPO). Die Quote wird im Urteil als Bruchteil angegeben:
Beispiel:A klagt 900,- ein. Der Richter hält davon nur 600,- für begründet: Der Kläger trägt die Kosten zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Die Kostenquote kann durch Auflösen des Bruches in einen Prozentanteil umgerechnet werden. Der Beklagte aus obigem Beispielt trägt Z.b. 2/3*100 = 66,6 %.
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