Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Auf diesen Artikel verweisen: Anerkenntnisurteil * § 243 FamFG Kostenentscheidung * sofortiges Anerkenntnis * wichtige prozessuale Normen