Der Zins ist das Entgelt, das für die Überlassung von Kapital zu zahlen ist. Die Höhe des Zinzes wird vom Zinssatz bestimmt.
Zinsen können sowohl aufgrund vertraglicher Vereinbarung, z.B. im Rahmen
eines Darlehensvertrags, aber auch aufgrund gesetzlicher Anordnung, z.B. im
Falle des Verzugs des Schuldners gemäß §§ 288 ff BGB, entstehen
(Verzugszinsen).
Beispiel: Kläger macht Kaufpreisforderung i.H.v. 500,- zuzüglich Zinsen seit Verzugseintritt am 11.3. geltend. Beklagter erkennt 240,- an. Das Gericht erlässt insoweit ein Anerkenntnisurteil. Im Schlussurteil nimmt es an, dass der Kaufpreis wegen Mangels auf 190,- zu mindern war. Wie lautet der Tenor im Schlussurteil?
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger Zinsen aus 190,- seit dem 11.3.2003 zu zahlen. Die Kosten trägt der Kläger zu (...). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar.
Gründe: (...) Die Kostenentscheidung beruht auf (...). Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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