Mit Zinseszinzs werden Zinsen auf fällige Zinsen bezeichnet. Zinzeszinsvereinbarungen sind gemäß § 248 Abs. 1 BGB grundsätzlich nichtig. Eine Ausnahme gilt für Sparkassen und Banken, die Zinseszinsen für Einlagen gewähren (§ 248 Abs. 2) und bei Schuldverschreibungen auch Zineszinsen verlangen können.
Eine weitere Ausnahme gilt für den Kontokorrent bei einseitigem Handelsgeschäft. Hier können beide Seiten für den ihnen zustehenden Überschuß gemäß §§ 345, 355 Abs. 1 HGB auch Zinszeszinsen berechnen.
Werbung:
|