Mit Anerkenntnisurteil wird ein Urteil bezeichnet, dass die Partei gemäß eines von ihr abgegebenen Anerkenntnis verurteilt (§ 307 ZPO). Bei sofortigem Anerkenntnis fallen dem Kläger die Kosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO).
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe weglassen.
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