Von Wucher spricht man, bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Wucherische Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB). Zudem ist Wucher gemäß § 291 StGB strafbar.
Für die Details zur Frage der zivilrechtlichen Behandlung von Wucher siehe unter wucherisches Rechtsgeschäft.
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