Von einer Mieterhöhung spricht man wenn die monatliche Gegenleistung für die Überlassung des Wohnraumes erhöht wird, sie unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale ist keine Mieterhöhung und ist daher auch an andere Voraussetzungen gebunden.
Eine einvernehmliche Mieterhöhung ist, soweit keine Mietpreisbindungen entgegenstehen, grundsätzlich jederzeit in jeder Höhe möglich. Hier gilt nur die Grenze des Wuchers, der im Fall von Wohnraumvermietung gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 1 StGBstrafbar ist.
Eine einseitige Mieterhöhung durch Erklärung des Vermieters ist nur unter bestimmten Umständen möglich um die Miete an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse oder eine Erhöhung des Mietwertes anzupassen.
Eine Mietwerterhöhung kommt insbesondere nach einer Renovierung/Modernisierung in Betracht. Das Gesetz regelt diesen Fall in den §§ 559 bis 560 geregelt. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die jährliche Miete um 11 % der für die Modernisiserung/Renovierung aufgewandten Kosten erhöhen darf.
§§ 558 ff BGB
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