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Mit laesio enormis (= erhebliche Schädigung) wurde im römischen Recht die starre Grenze für verbotenen Wucher bezeichnet. Die war überschritten, wenn der vereinbarte Zinssatz mehr als das Doppelte über dem Üblichen lag (siehe Bamberger/Roth-Wendtland, § 138 BGB, Fn. 159).
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