(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem
anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus
öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der
Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies
gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines
Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die
besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von
Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
=> Eröffnung Verwaltungsrechtsweg.
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