Von Vorgreiflichkeit spricht man im Prozessrecht, wenn der Ausgangs eines Rechtsstreits vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits (dem vorgreiflichen) abhängt. Hier ist es möglich den abhängigen Prozess gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
Bei der Zwischenfeststellungsklage, spricht man von Vorgreiflichkeit, wenn vom Bestehen oder Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Die Vorgreiflichkeit ersetzt das Feststellungsinteresse.
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