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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand
eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
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