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vorsorgliche Klage
(recht. und recht.ref.verw1)
    

Von einer vorsorglichen Klage spricht man, wenn jemand eine Klage erhebt, bevor alle Prozessvoraussetzungen vorliegen. Da es genügt, wenn die Prozessvoraussetzungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen, kann man zunächst Klage erheben und, wenn die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit vorliegen, gleichzeitig Aussetzung gemäß § 94 VwGO beantragen.

Notwendig werden kann dies, wenn man zwar die Rechtskraft eines noch anhängigen Prozesses abwarten, zeitgleich aber eine Klagefrist einhalten muss.

Beispiel: A hat eine Baugenehmigung für ein vierstöckiges Haus beantragt, der Bebauungsplan sieht eine einstöckige Bebauung vor. Die Behörde genehmigt dem A ein zweistöckiges Gebäude. Der Nachbar B wurde nicht angehört/informiert. A geht gegen die Genehmigung vor, da er nach wie vor vierstöckig bauen willen. Da die Behörde den Widerspruch ablehnt kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Über das Gerichtsverfahren erhält auch B Kenntnis von der Genehmigung. Er möchte auch gerne gegen sie vorgehen, da ein zweistöckige Bebauung seinem Grundstück Licht nehmen würde und gemäß Bebauungsplan unzulässig ist. Hier muss er aber die Beendigung des ersten Verfahrens abwarten, gleichzeitig aber darauf achten, dass seine Widerspruchsfrist nicht abläuft.

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