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Vorgesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Vorgesellschaft wird die Gesellschaft bezeichnet, die zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer AG oder GmbH bis zur vollständigen Errichtung der AG oder GmbH durch den konstitutiven Eintrag in das Handelsregister besteht. Auf die Vorgesellschaften (Vor-AG und Vor-GmbH) ist größtenteils das Recht der angestrebten Gesellschaftsform anwendbar, sie sind parteifähig (BGH NJW 1998, 1080) und grundbuchfähig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Grundbuchfähigkeit Werbung: