Grundbuchfähig ist, wer als Rechteinhaber im Grundbuch eingetragen werden kann (Vgl. § 8 FamFG). Die Grundbuchfähigkeit setzt grundsätzlich die Rechsfähigkeit voraus.
Alle natürlichen und juristischen Personen sind ohne weiteres grundbuchfähig. Bei Gesellschaften die innerhalb der europäischen Union gegründet wurden geht die Rspr. auch von einer Rechts- und Grundbuchfähigketi aus. Auch Vorgesellschaften und die GbR sind grundbuchfähig. Eingetragene Kaufleute können nicht unter ihrer Firma eingetragen werden.
Darüber hinaus ist auch der nasciturus im Rahmen seiner Rechtsfähigkeit grundbuchfähig.
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