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§ 8 FamFG Beteiligtenfähigkeit
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-1)
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Beteiligtenfähig sind

  1. natürliche und juristische Personen,
  2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. Behörden.
  4. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Grundbuchfähigkeit Werbung: