Mit Vollstreckungsgericht wird das Amtsgericht bezeichnet, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 ZPO). Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen, andere Vermögensrechte (§ 828 ZPO) und unbewegliches Vermögen (§ 1 ZVG) mit Ausnahme der Eintragung der Zwangshypothek (§ 867 ZPO iVm § 1 GBO).