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Als Vollstreckungsorgan werden die für die Zwangsvollstreckung zuständigen Stellen bezeichnet. Je nach nachdem aus was und in was vollstreckt wird, sind verschiedene Organe zuständig:
- Gerichtsvollzieher
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 808 ZPO)
- Herausgabe von Sachen (§ 883 ZPO)
- Prozessgericht
- Zwangsvollstreckung von Handlung/Unterlassung und Abgabe von Willenserklärungen (§§ 887, 890, 894 ZPO).
- Vollstreckungsgericht
- Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 828 ZPO)
- Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§§ 857, 828 ZPO)
- Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (§ 864 ff ZPO)
- Grundbuchamt
- Eintrag der Zwangshypothek bei Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen
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