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Vollstreckungsorgane
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Als Vollstreckungsorgan werden die für die Zwangsvollstreckung zuständigen Stellen bezeichnet. Je nach nachdem aus was und in was vollstreckt wird, sind verschiedene Organe zuständig:

  1. Gerichtsvollzieher
    • Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 808 ZPO)
    • Herausgabe von Sachen (§ 883 ZPO)
  2. Prozessgericht
    • Zwangsvollstreckung von Handlung/Unterlassung und Abgabe von Willenserklärungen (§§ 887, 890, 894 ZPO).
  3. Vollstreckungsgericht
    • Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 828 ZPO)
    • Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§§ 857, 828 ZPO)
    • Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (§ 864 ff ZPO)
  4. Grundbuchamt
    • Eintrag der Zwangshypothek bei Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin * Vollstreckungsgericht Werbung: