Die Vollmacht ist zunächst an das Grundgeschäft (z.B. ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag) gebunden: erlischt das Grundgeschäft endet damit auch die Vollmacht (§ 168 BGB).
Sie kann aber auch aus anderen Gründen erlöschen. Ist sie z.B. nur für einen bestimmten Zweck erteilt worden, erlischt sie mit Erreichung dieses Zwecks.
Daneben ist auch der Widerruf möglich. Dieser hat grundsätzlich entsprechend der Erteilung, d.h. als actus contrarius erfolgen:
Die Innenvollmacht kann durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertreter zurückgenommen werden.
Die Außenvollmacht kann entsprechend durch eine Erklärung gegenüber dem Dritten zurückgenommen werden. Außerdem kann sie durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten und durch Anzeige des Erlöschens gegenüber dem Dritten zurückgenommen werden. Die Anzeige des Erlöschens ist dabei eine geschäftsähnliche Handlung.
Bei der kundgemachten Außenvollmacht muss der Widerruf in der gleichen Weise kundgemacht werden wie die Vollmachtserteilung. Geschieht dies nicht wird die Erklärung nur im Innenverhältnis unwirksam. Im Aussenverhältnis bleibt sie als Anscheinsvollmacht bestehen.
Bei im Zentralen Vorsorgeregister registrierten Vorsorgevollachten ist an eine Registrierung des Widerrufs im Vorsorgeregister zu denken.
=> § 176 BGB.
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.1.2014 – 20 W 145/13: Das Amtsgericht hat bei einem Antrag, die Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde zu bewilligen, die materiellen Voraussetzungen der von dem Antragsteller angenommenen Kraftlosigkeit der Vollmachtsurkunde nicht zu prüfen (Anschluss an KG, HRR 1934 Nr. 2 = JW 1933, 2153)
Im Todesfalle gilt die Vollmacht im Zweifel gemäß § 168 S. 1 iVm 672 S. 1 BGB fort. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte dies in der Vollmachtsurkunde klargestellt werden (siehe transmortale Vollmacht.
Eine unwiderrufliche Generalvollmacht (auch die transmortale) führt zu einer Beschränkung der Privatautonomie des Vollmachtgebers, die nach vertretener Auffassung gemäß § 138 BGB sittwidrig ist (Lange in ZEV 2019, 62).
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