Die Vollmachtserteilung (= Bevollmächtigung) erfolgt grundsätzlich mittels einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese kann sowohl gegenüber dem Geschäftspartner abgegeben werden (Außenvollmacht), als auch gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht).
Die Innenvollmacht kann zusätzlich mit einer Wissenserklärung nach außen bekannt gemacht werden (nach außen kundgemachte Innenvollmacht, § 171 BGB). Eine Rolle spielt die Unterscheidung der verschiedenen Arten für den Widerruf der Vollmacht.
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