Mit actus contrarius wird eine Rechtshandlung bezeichnet, die die Wirkungen einer früheren Rechtshandlung wieder aufheben soll.
Von einem actus contrarius spricht man im Zivilrecht bei einem Rechtsgeschäft, das ein früheres Rechtsgeschäft aufheben soll. Im Zivilrecht ist gemäß § 311 BGB zur Änderung und damit zur Aufhebung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag notwendig.
2. öffentliches Recht
Im öffentlichen Recht wird mit actus contrarius Grundsatz, die Regel bezeichnet, dass die Aufhebung eines öffentlichen Aktes die gleiche Rechtsnatur hat, wie der ursprüngliche Akt. D.h. wurde eine Genehmigung per Verwaltungsakt erteilt, ist davon auszugehen, dass auch der Widerruf ein Verwaltungsakt ist.
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